Sportförderung
Diese unterschiedlichen Zuschussmöglichkeiten gewährt der Freistaat Bayern unseren Mitgliedsvereinen.
Ihre Ansprechpartner
Alexander Heidel
Geschäftsführer
Ronja Reichlmayr
Zuschussanträge Schießstättenbau, BSSB-Shop, Ehren- und Leistungsabzeichen
Schießstättenbau
Grundsätzlich besteht für die Mitgliedsvereine des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. (BSSB) die Möglichkeit, staatliche Fördermittel für den Schießstättenbau zu beantragen.
Die Grundlagen hierfür sind in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports festgehalten. Nachfolgend finden Sie einige grundlegende Informationen zum Antragsverfahren.
Förderfähigkeit von Photovoltaikanlagen
Liste Schießstandsachverständige
Gesetzliche Regelungen für Bogensportplätze
Sicherheitstechnische und bauliche Regelungen für Bogensportplätze
Gefördert werden Neubau, Umbau und Erweiterung von Sportanlagen (hier: Schießstätten). Dies bezieht sich auch auf Gemeinschaftsbauten mit anderen Vereinen. Zu beachten ist, dass der antragstellende Schützenverein in jedem Fall als Bauherr auftreten muss. Bei Gemeinschaftsbauten (z.B. mit der FFW oder der Gemeinde) ist darüber hinaus eine Bauträgervereinbarung erforderlich.Zuwendungsfähig sind weiterhin Generalinstandsetzungen von Sportstätten, sofern diese nicht auf mangelnden Bauunterhalt zurückzuführen sind.
Bei reinen Modernisierungs- und/oder Instandsetzungsmaßnahmen ist zu beachten, dass diese nur dann zuwendungsfähirg sind, wenn die Gesamtkosten mindestens 65.000 Euro betragen bzw. wenn der Neubau bzw. eine vorangegangene Generalinstandsetzung mindestens 6 Jahre zurückliegen. Für Umbaumaßnahmen besteht diese Grenze nicht.
Welche Voraussetzungen muss der Verein erfüllen?Der Verein muss gemeinnützig und rechtsfähig (e.V. oder Kgl. priv.) sein, seinen Sitz in Bayern haben und Mitglied im Bayerischen Sportschützenbund sein.
Der Anteil der Schützenjugend (bis 27 Jahre) an der Gesamtmitgliederzahl des Vereins muss mindestens 10 % betragen.
Das Beitragsaufkommen des Vereines soll für Erwachsene (ab 18) mindestens 50 €/ Jahr, für Jugendliche (bis 18) mindestens 25 €/Jahr und für Schüler (bis 14) mindestens 12 €/Jahr betragen. Werden diese Sollbeiträge nicht erreicht, so können nicht zweckgebundene Spenden und Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit hinzugezählt werden.
Der Verein muss ein langfristiges Nutzungsrecht des zu fördernden Objekts nachweisen. Sofern sich das Grundstück nicht im Eigentum des Vereins befindet, ist ein langfristiges (mindestens 25 Jahre ab Fertigstellung bei Gesamtkosten ab 75.000 €, mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung bei Gesamtkosten bis 75.000 €), uneingeschränktes, unkündbares und unabdingbares Nutzungsrecht nachzuweisen (Vertrag).
Der Verein muss Bauherr der Maßnahme sein (bei Gemeinschaftsprojekten auch zusammen mit weiteren Beteiligten).
Die Antragsunterlagen können kostenlos in der Geschäftsstelle des BSSB angefordert werden (gs@bssb.bayern) bzw. stehen zum Download bereit.
Die ausgefüllten Antragsunterlagen werden vom Verein über den jeweiligen Bezirksreferenten für den Schießstättenbau bei der Geschäftsstelle des BSSB eingereicht. Der BSSB prüft die Anträge und leitet sie mit einer entsprechenden Stellungnahme an die zuständige Bezirksregierung weiter. Die Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn wird, soweit erforderlich, von der Bezirksregierung erteilt.
Der Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn kann nur zugestimmt werden, wenn dadurch verhindert wird, dass:
• andere öffentliche Finanzierungsmittel (z.B. Zuschuss der Gemeinde) ausfallen,
• andernfalls der Fortbestand der Sportanlage oder der Fortbestand des Vereins gefährdet sind,
• eine Sportanlage, insbesondere nach einer Kündigung, ersatzlos verloren geht, oder
• nachteilige Folgen für den Sportbetrieb aufgrund eines Katastrophenfalles (z.B. Brand, Überschwemmung) eintreten.
Mit der Maßnahme kann erst förderunschädlich begonnen werden, wenn die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde. Andernfalls ist eine Förderung nicht möglich!
Als Maßnahmen zur Durchführung eines Bauprojekts gelten in diesem Sinne nicht nur tatsächliche Bauarbeiten wie beispielsweise der Aushub, sondern auch die Vergabe von Aufträgen an bauausführende Firmen sowie der Einkauf von Materialien.
Bei Gesamtkosten von mehr als 250.000 Euro darf mit dem Bauvorhaben grundsätzlich erst nach Zuschussbewilligung durch die zuständige Bezirksregierung begonnen werden.
Sofern die zu erwartenden Gesamtkosten 250.000 Euro nicht übersteigen, kann die Genehmigung zum förderunschädlichen Maßnahmebeginn vom BSSB, nach Vorliegen aller Voraussetzungen, erteilt werden.
Bei weiteren inhaltlichen Fragen zur Antragsstellung stehen Ihnen die Bezirksreferenten des Schießstättenbaus gerne Rede und Antwort.
Der Freistaat Bayern hat für ein Sonderförderprogramm des vereinseigenen Sportstättenbaus zusätzlich 10 Mio. € jährlich zur Verfügung gestellt. Hierdurch sollen insbesondere Vereine in finanzschwächeren Gemeinden Bayerns gefördert werden.
Die Fördersätze reichen von einem reinen Zuschuss in Höhe von 25 % bis hin zu einem Zuschuss in Höhe von 55 % plus eines zinsvergünstigten Darlehens in Höhe von 20 %.
Bei Anträgen mit einem zuwendungsfähigen Kostenvolumen bis 250.000 € ist nur die Ausreichung eines reinen Zuschusses möglich, bei Anträgen mit einem förderfähigen Kostenvolumen von mehr als 250.000 € kann zusätzlich zum reinen Zuschuss auch ein zinsvergünstigtes Darlehen beantragt werden. Der Zinssatz beträgt aktuell (12. 7. 2019) 0,12 % (grundsätzliche Regelung: 1% über Basiszinssatz).
Eine Liste mit den jeweiligen Fördersätzen (alphabetisch nach Gemeinde) finden Sie hier
Die Fördersätze gelten für Anträge, die dem BSSB ab dem 15.07.2019 zugehen (Posteingangsstempel BSSB).
Ansonsten gelten die bisherigen Regelungen der Sportförderrichtlinie des Freistaats Bayern. Es sind die üblichen Antragsunterlagen zu verwenden.
Vereinspauschale
Unsere Mitgliedsvereine können eine Förderung des Sportbetriebs bei Ihren Kreisverwaltungsbehörden beantragen.
Da die jährliche Antragsfrist am 1. März endet, weisen wir eindringlich darauf hin, die hier möglichen Zuschüsse nicht ungenutzt verfallen zu lassen. Im Folgenden möchten wir Sie über einige Änderungen der Antragsvoraussetzungen sowie auf den grundsätzlichen Weg zur Erlangung des Zuschusses informieren.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien) neu gefasst. Die geänderten Richtlinien wurden mit Bekanntmachung vom 14.12.2022 veröffentlicht. Für die Beantragung der Vereinspauschale sind die Punkte A und B maßgebend.
Sportförderrichtlinien (ab 1. Januar 2023)
Das Mindestbeitragsaufkommen in den Vereinen bleibt gleich.
Um auch zukünftig die Gewährung der Vereinspauschale bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen zu können, muss das tatsächliche Beitragsaufkommen des Vereins im Jahr vor der Bewilligung der Zuwendung grundsätzlich den folgenden Jahresbeitragssätzen (Sollaufkommen) entsprechen:
Je Mitglied bis einschl. 13 Jahre | (Schüler): | 12,00 € |
Je Mitglied bis einschl. 17 Jahre | (Jugendliche): | 25,00 € |
Je Mitglied ab 18 Jahre | (Erwachsene): | 50,00 € |
Die Sollbeitragssätze finden neben der Förderung des Sportbetriebs (Vereinspauschale) auch als Antragsvoraussetzung für die Förderung des Schießstättenbaus Anwendung. Nach wie vor kann das geforderte Beitragsaufkommen zusätzlich durch nicht zweckgebundene Spenden sowie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit ausgeglichen werden (Ist-Beitragsaufkommen).
Wir möchten Sie nochmals darauf hinweisen, die Vereinspauschale auch beim zuständigen Landratsamt zu beantragen. Neu ist, dass erstmals der Antrag auch online gestellt werden kann. Durch diese Förderung des Sportbetriebs sollen die Vereine bei der Bewältigung ihrer vielfältigen Arbeiten im personellen, wie im fachlichen Bereich unterstützt werden. Maßgebend für die Höhe der Zuwendung sind die sogenannten Mitgliedereinheiten (ME). Neu ist, dass Mitglieder mit Behinderung künftig zehnfach gewichtet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Mitglieder mit Behinderung auch als Mitglied beim Behinderten- und Rehabilitationssportverband Bayern e.V. (BVS) gemeldet sind!
Neu ist auch, dass Lizenzen nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb einer höherwertigen Lizenz waren (grundständige Lizenzen) und die höherwertige Lizenz im Förderjahr geltend gemacht werden soll. Bei der Berechnung werden die Lizenzen entsprechend den sich aus der Lizenzliste ergebenden Punktwerten gewichtet (Trainer-C-Linzenz 650 Punkte, Trainer-B-Lizenz 975 Punkte, Trainer-A-Lizenz 1300 Punkte).
Die Mitgliedereinheit eines Vereins lässt sich wie folgt berechnen:
Je erwachsenes Mitglied | 1 ME |
Je körperbehindertes Mitglied | 10 ME |
Je sonstiger Mitglieder (Kinder, Jugendliche |
|
Je Trainer-C-/Jugendleiterlizenz | 650 ME |
Je Trainer-B-Lizenz | 975 ME |
Je Trainer-A-Lizenz | 1300 ME |
Je Vereinsmanagerlizenz: | 325 ME |
Je Vereinsmanagerlizenz in Verbindung mit einer Trainer-/Jugendleiterlizenz | 650 ME |
Eine Trainer-/Jugendleiterlizenz kann bei max. zwei Vereinen zum Ansatz gebracht werden, in diesem Fall wird sie mit jeweils 325 ME gewertet.
Die Summe der Mitgliedereinheiten des Vereins wird mit der jährlich vom Staatsministerium festgelegten Fördereinheit multipliziert und ergibt den an den Verein auszureichenden Förderbetrag. Derzeit erhalten die Vereine je ME 29 Cent.
Ein Verein hat 126 Mitglieder, davon 37 in der Schützenjugend (bis einschl. 26 Jahre).
Zwei Mitglieder verfügen über eine anerkannte Trainer-/Jugendleiterlizenz und ein Mitglied über eine Vereinsmanagerlizenz.
Die zu erwartende Zuwendung errechnet sich wie folgt:
89 Erwachsene | = |
| 89 ME |
37 Jugendliche | = | + | 370 ME |
2 Schützen mit Handicap | = | + | 20 ME |
1 Vereinsmanagerlizenz | = | + | 650 ME |
2 Trainer-C-/ Jugendleiterlizenzen | = | + | 1.300 ME |
|
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Summe |
|
| 2.429 ME |
|
| x | 29 Cent |
|
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Zuwendungsbetrag: |
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| 704,41 € |
In diesem Beispiel erhält der Verein vom Landratsamt eine Zuwendung
in Höhe von 704,41 €.
Die Vereine beantragen die Gewährung der Vereinspauschale bei ihrer örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Der Antrag muss vollständig mit allen Angaben und Anlagen (Lizenzen in Kopie) spätestens am 1. März des jeweiligen Jahres für das die Zuwendung beantragt wird, bei der Kreisverwaltungsbehörde eingegangen sein (Ausschlussfrist). Dabei sind die Daten des Mitgliederbestandes zum 01. Januar sowie Ausdrucke der Lizenzen und eine Erklärung zur Richtigkeit der Angaben vorzulegen. Erstmals ist auch ein Online-Antrag möglich!
Die Vereinspauschale wird nicht gewährt, wenn der Verein nicht mindestens 500 Mitgliedereinheiten (Bagatellgrenze) erreicht.
Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
Zudem gewährt der Freistaat einen Übungsleiterfreibetrag und eine Ehrenamtspauschale für ehrenamtlich Tätige.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat alles Wissenswerte zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Merkblatt zusammengefasst.