Hilfsprogramme

Die Antragsfristen für die nachstehenden Förderprogramme sind bereits abgelaufen.

Start der ergänzenden Härtefallhilfe für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine │ Antragsfrist: 20. Oktober 2023

Nach der Verdoppelung der Vereinspauschale und dem allgemeinen Energiepreiszuschuss geht nun eine weitere Energie-Härtefallhilfe des Freistaats Bayern an den Start, die speziell die Sportvereine im Blick hat: die ergänzende Härtefallhilfe für besonders energieintensive Sportstätten. Federführend ist das bayerische Sport- und Innenministerium. Mit der Durchführung der Zuwendungsverfahren sind die Regierungen der bayerischen Regierungsbezirke betraut.

Die aktuell startende Hilfe kann auch unseren Schützenvereinen und Schützengesellschaften in der Energiekrise helfen: Anders aber als noch bei der pauschalen Förderung des allgemeinen Energiepreiszuschusses sind hier ausschließlich die absoluten Härtefälle antragsberechtigt.

Anträge können bereits gestellt werden – bis zum 20. Oktober 2023.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Gemeinnützige Sport- und Schützenvereine, die eine Sportstätte betreiben und im Förderjahr 2023 eine Vereinspauschale und einen allgemeinen Energiepreiszuschuss erhalten haben und zudem die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.

Voraussetzung ist, dass die 2023 tatsächlich entstandenen Energiekosten die im Vergleichsjahr 2021 um mehr als 10.000 Euro übersteigendie verdoppelte Vereinspauschale 2023 und der Auszahlungsbetrag des allgemeinen Energiepreiszuschusses sowie ggf. weitere Hilfeleistungen (z.B. von den Kommunen) bereits abgezogen. Außerdem müssen die Sportstätten trotz der Mehrbelastungen in 2023 offengehalten werden und zur Nutzung für die Vereinsmitglieder bereitstehen.

Zur Ermittlung, ob die Zugangsvoraussetzung erfüllt ist, wird seitens des bayerischen Innenministeriums eine Berechnungstabelle zur Verfügung gestellt: „Berechnungsmatrix zur Prüfung einer Antragsberechtigung“ .

 

Was wird gefördert?

Energiemehrausgaben im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 im Vergleich zu 2021, die den Schützenvereinen durch die Nutzung ihrer Sportstätten entstehen.

Begleitende Infrastruktur wie zum Beispiel Aufenthaltsräume, Zuschaueranlagen, Räume, die in eine ständige Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz einbezogen sind, sowie sonstige Infrastruktur, die für den Sportbetrieb notwendig ist, können der Sportstätte zugerechnet werden.

Die Förderung umfasst die Energiemehrkosten von leitungsgebundenen Energieträgern (z.B. Strom, Erdgas, Fernwärme) und nicht-leitungsgebundenen Energieträgern (z.B. Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel).

 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Berechnung der Höhe der Zuwendung unterscheidet sich von der Ermittlung der Zugangsvoraussetzung. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Haushaltsbetrag und den von den Bewilligungsstellen festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben: Die Förderhöhewird also erst nach der behördlichen Ermittlung des Gesamtförderbedarfs festgelegt.

  • Die Förderung wird in jedem Fall so bemessen, dass dem Zuwendungsempfänger ein Eigenanteil von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt.
  • Bei der Auszahlung werden zunächst, d.h. bis zur Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises, 30 Prozent der Bewilligungssumme einbehalten. Dies soll etwaigen Rückforderungen möglichst entgegenwirken. Im Einzelfall können die Regierungen hiervon Ausnahmen zulassen.
  • Mehrfachförderungen, die sich aus anderen Programmen des Härtefallfonds Bayern ergeben, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung der Energiemehrausgaben, zum Beispiel von Kommunen, werden unter bestimmten Bedingungen in Abzug gebracht.

Zur besseren Orientierung über die mögliche Fördersumme wird in den „Fragen und Antworten“ eine Beispiel-Rechnung gegeben.

 

Wie und bis wann ist die Förderung zu beantragen?

Über ein Antragsformular zum Download (nachstehend). Eine Antragstellung sollte nur erfolgen, wenn die Zugangsvoraussetzungen zum Programm erfüllt werden (s.o.).

Der Antrag ist bis Freitag, 20. Oktober 2023,elektronisch oder postalisch bei der Regierung einzureichen, in deren Regierungsbezirk der Verein seinen Sitz hat (Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben). Eine Anschriftenübersicht findet sich u.a. im Antragsformular als Drop-Down-Menü zur Auswahl.

Das Antragsformular umfasst u.a. folgende Angaben:

  • Höhe der für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 angefallenen Ausgaben im Energiebereich (getrennt nach Energieträgern),
  • Höhe der für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 zu erwartenden Ausgaben im Energiebereich (getrennt nach Energieträgern),
  • Angaben zu weiteren Unterstützungsleistungen zur Deckung von Energiemehrausgaben, insbesondere Betrag der verdoppelten Vereinspauschale 2023 und des allgemeinen Energiepreiszuschusses für das Jahr 2023.

Die Antragsfrist endet mit Ablauf des 20. Oktober 2023. Dies ist eine Ausschlussfrist, d.h. dass später eingegangene Anträge nicht bearbeitet werden. Auch sind Nachmeldungen nicht möglich.

Die Einreichung der erforderlichen Nachweise (Jahresrechnungen 2021 und 2023, Verbrauchswerte, etc.) ist grundsätzlich erst im Rahmen der Vorlage des Verwendungsnachweises erforderlich.

 

Welche Pflichten sind mit der Förderung verbunden?

Ein Verwendungsnachweis ist zwingend erforderlich.

  • Hierbei sind die tatsächlich entstandenen Energiekosten der Jahre 2021 und 2023 anzugeben und durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
  • Der Nachweis ist spätestens zum 30. Juni 2024 bei der zuständigen Bewilligungsstelle vorzulegen.

 

An wen kann ich mich wenden?

Ansprechpartner sind die örtlich zuständigen Bezirksregierungen. Diese beantworten alle Fragen rund um die Beantragung, Auszahlung oder auch den Verwendungsnachweis. Die jeweiligen Kontakte sind bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung in Erfahrung zu bringen.

 

Hier die Veröffentlichungen des Innenministeriums auf einen Blick:

Bayerischer Energie-Härtefallfonds Sport geht in die Umsetzung │ Start des allgemeinen Energiepreiszuschusses für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine

Antragsfrist: 12. April bis 15. Mai 2023

Die Gas- und Strompreisbremse des Bundes und die erneute Verdoppelung der Vereinspauschale in Bayern waren wichtige und richtige Schritte in der Energiekrise. Flankiert von der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für gemeinnützige Unternehmen helfen sie, die negativen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten für unsere Schützenvereine abzumildern.

Nun geht eine weitere Fördermöglichkeit an den Start: der allgemeine Energiepreiszuschuss für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern.

 

Federführend ist das bayerische Sport- und Innenministerium. Es hat die zugrundeliegende Förderrichtlinie in Abstimmung mit den Sport- und Schützenverbänden erarbeitet sowie entsprechende Vollzugshinweise und ein Antragsformular erstellt. Der Startschuss erfolgte am 12. April 2023. Ab dann können unsere Schützenvereine Förderanträge stellen.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Sport- und Schützenvereine, die im Förderjahr 2023 eine Vereinspauschale erhalten.

Schützenvereine, die keine Vereinspauschale erhalten, sind nicht antragsberechtigt. Diese Einschränkung ist der Vorgabe eines möglichst einfachen und im Verwaltungsaufwand geringen Antragsverfahrens geschuldet. 

 

Was wird gefördert?

Energiemehrkosten im Vergleich zu 2021 gedeckelt auf bis zu 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale des Jahres 2023.

Dies umfasst die Energiemehrkosten von leitungsgebundenen Energieträgern (z.B. Strom, Erdgas, Fernwärme) und nicht-leitungsgebundenen Energieträgern (z.B. Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel).

Gewährte Förderungen werden zeitgleich mit der Vereinspauschale 2023 ausbezahlt.

 

Wie und bis wann ist die Förderung zu beantragen?

Über ein Antragsformular zum Download auf der Internetseite der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Gegebenenfalls steht hier auch ergänzend ein Online-Verfahren zur Verfügung.

  • Das Antragsformular ist bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
  • Im Antragsformular hat der Verein lediglich anzugeben, dass er im Jahr 2023 die Vereinspauschale beantragt hat und aufgrund (voraussichtlicher) Energiemehrkosten die Auszahlung des allgemeinen Energiepreiszuschusses beantragen möchte. Die Vorlage weiterer Nachweise oder Unterlagen ist – zu diesem Zeitpunkt – nicht erforderlich.

Die Antragsfrist endet am 15. Mai 2023. Dies ist eine Ausschlussfrist, d.h. dass später eingegangene Anträge nicht bearbeitet werden. Auch sind Nachmeldungen nicht möglich.

 

Welche Pflichten sind mit der Förderung verbunden?

Ein Verwendungsnachweis ist zwingend erforderlich.

  • Hierbei sind die tatsächlich entstandenen Energiemehrkosten anzugeben und durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Jahresrechnung) nachzuweisen.
  • Der Nachweis ist bis spätestens 30. April 2024 zu erbringen. Hierfür wird das bayerische Innenministerium ein einheitliches Formular zur Verfügung stellen.

Die Verrechnung erfolgt automatisch mit der Vereinspauschale 2024:

  • Bei fehlendem oder nicht-fristgerechtem Verwendungsnachweis ist eine Rückzahlung in voller Höhe der ausbezahlten Förderung zu leisten.
  • Sind die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten des Vereins höher als der ausbezahlte Zuschuss, verbleibt der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe beim antragstellenden Verein.
  • Ist der ausbezahlte Zuschuss höher als die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten, wird die Vereinspauschale 2024 um den zu viel bezahlten Zuschuss gekürzt. Dabei werden auch weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung von Energiemehrkosten angerechnet, die der Verein von Dritten (z. B. Kommunen) erhalten hat, sodass keine „Überzahlung“ an die Vereine erfolgt.

 

An wen kann ich mich wenden?

Ansprechpartner sind die örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden. Diese beantworten alle Fragen rund um die Beantragung, Auszahlung oder auch den Verwendungsnachweis. Die jeweiligen Kontakte sind beim örtlichen Landratsamt bzw. Kreisverwaltungsreferat in Erfahrung zu bringen.

 

Hier die Veröffentlichungen des Innenministeriums auf einen Blick – einzusehen:

Allgemeiner Energiepreiszuschuss für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine │ zentrales Nachweis-Formular veröffentlicht │ Frist für Verwendungsnachweis: 30. April 2024

Die Energie-Härtefallhilfen des Freistaats Bayern gaben unseren Schützenvereinen in der Energiekrise wichtige Unterstützung. Ein Förderprogramm war dabei der „Allgemeine Energiepreiszuschuss für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine“, zu dem wir u.a. in unseren „Aktuellen Informationen vom 12. April 2023“ sowie auf dem BSSB-Webportal ausführlich berichteten.

Als verpflichtende Förderbedingung für den „Allgemeinen Energiepreiszuschuss“ wurde bereits bei der Antragsstellung ein Verwendungsnachweis benannt, der bis zum 30. April 2024 bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen ist.

Nun hat das bayerische Sport- und Innenministerium das dazugehörige Nachweis-Formular veröffentlicht und mit entsprechenden Informationen und Ausfüllhinweisen versehen. Beide Dokumente sind hier auf unserem BSSB-Webportal erhältlich (siehe unten).

 

Bitte beachten Sie die Nachweisfrist: 30. April 2024

Für Schützenvereine, die im Jahr 2023 einen allgemeinen Energiepreiszuschuss (i.d.R. in Höhe von 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023) erhalten haben, besteht die Verpflichtung, bis zum 30. April 2024 einen Verwendungsnachweis bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

 

Was ist nachzuweisen?

Im Verwendungsnachweis sind die dem Verein tatsächlich entstandenen Energieausgaben der Jahre 2023 und 2021 vollständig anzugeben.

Hierzu ist das vom bayerischen Sport- und Innenministerium erstellte, zentrale Formular „Verwendungsnachweis Energiepreiszuschuss Vereine.xlsx“ durch den Verein vollständig auszufüllen und per E-Mail an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu übersenden.

Alles Nähere zum Verwendungsnachweis (z.B. begleitende Infrastruktur, Wechsel des Energieträgers, leitungsgebundene und nicht-leitungsgebundene Energieträger) entnehmen Sie bitte den Ausfüllhinweisen.

Unvollständige oder falsche Angaben können zu einer vollständigen Verrechnung mit der Vereinspauschale 2024 führen und strafrechtlich relevant sein.

 

Wie wird abgerechnet?

Ausschlaggebend ist der Differenzbetrag der Energieausgaben der Jahre 2023 und 2021. Dieser wird mit der Vereinspauschale 2024 verrechnet:

  • Übersteigt der Differenzbetrag der Energieausgaben der Jahre 2023 und 2021 den ausbezahlten Zuschuss, verbleibt der ausbezahlte Zuschuss beim Verein.
  • Sofern der Differenzbetrag der Energieausgaben der Jahre 2023 und 2021 geringer ist als der ausbezahlte Zuschuss, wird der Differenzbetrag zwischen den Energieausgaben und dem ausbezahlten Zuschuss von der Vereinspauschale 2024 abgezogen.
  • Erfolgt durch den Verein keine Vorlage des Verwendungsnachweises, wird der ausbezahlte Energiepreiszuschuss in voller Höhe von der Vereinspauschale 2024 abgezogen.

 

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Ansprechpartner sind die örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden. Diese beantworten alle Fragen rund um den Verwendungsnachweis. Die jeweiligen Kontakte sind beim örtlichen Landratsamt bzw. Kreisverwaltungsreferat in Erfahrung zu bringen.

 

Hier die diesbezüglichen Veröffentlichungen des Sport- und Innenministeriums:

Nach den schmerzlichen Einschnitten der Pandemie müssen sich unsere Schützenvereine nun den Herausforderungen der Energiekrise mit teils horrend gestiegenen Energiekosten für Schützenheime und Schießstätten stellen. Finanzielle Förderung tut Not.

Das Förderprogramm „ReStart – Sport bewegt Deutschland“des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB) kann helfen – dies hat eine Prüfung des BSSB ergeben.

Auf dringliche Anfrage des BSSB hin wurde aktuell unter Hinzuziehung des DOSB und des Deutschen Schützenbundes e. V. (DSB) vom Bundesverwaltungsamt die Antragsfähigkeit der bayerischen Schützenvereine und Schützengesellschaften bestätigt. Dies schafft Klarheit bei der Antragsfähigkeit unserer BSSB-Mitgliedsvereine und verhindert abschlägige Antragsbearbeitungen aus Gründen formaler Unsicherheit.

Nun sind auch die digitalen Antragsformulare angepasst: Neben der Zugehörigkeit zu den Landessportbünden ist jetzt auch die Zugehörigkeit zum BSSB als eigenständigen Landesverband anzuwählen.

„Sporttage sind Feiertage“ – DOSB-Sportförderung für Vereine

„ReStart – Sport bewegt Deutschland / Durchstarten in Deinem Verein“ – so heißt ein groß angelegtes Förderprogramm des DOSB zur Sportmotivation. 25 Millionen Euro stellt das Bundesinnenministerium auf Grundlage eines Bundestagsbeschlusses hierfür zur Verfügung.

Modul 1 der Säule 2 des Programms richtet sich ausdrücklich an die Sportvereine vor Ort: „Starke Aktionen von Starken Vereinen – Sporttage sind Feiertage (4000x1000)“.

  • Ziel ist die Mitgliederakquise und Mitgliederbindung. U.a. werden Vereinsevents wie Tage der offenen Tür, Aktionstage, Schnupperkurse oder Kooperationen mit Schulen gesponsert.
  • Hierzu die Veröffentlichung des Deutschen Olympischen Sportbunds: „4.000 Vereine können 1.000 Euro für Veranstaltungen, für Kooperationen mit weiteren Settings, für themenspezifische Projekte mit z. B. den Schwerpunkten Integration, Inklusion, Gesundheitssport, Sport der Älteren, Frauen, Mädchen und Familien im Sport [...] beim DOSB beantragen und erhalten.“
  • Dauer der Antragsbearbetung: i. d. R. 4-6 Wochen
  • Frühster Maßnahmenbeginn: 6 Wochen nach Antragsstellung (unter Vorbehalt)
  • Spätester Maßnahmenbeginn nach Antragsstellung: 6 Monate
  • Spätestes Maßnahmenende: 18. Dezember 2023
  • Einreichen des Verwendungsnachweises: Spätestens 6 Wochen nach Maßnahmenende
  • Hier der Link direkt zum Modul
  • Hier der Link zum dazugehörenden Antragsportal

 

„Sportvereinsschecks“ – DOSB-Sportförderung für Privatpersonen

Neben dem Modul „Starke Aktionen von Starken Vereinen – Sporttage sind Feiertage (4000x1000)“ gibt’s beim DOSB auch eine Förderung, die insbesondere die Menschen für den Sport gewinnen will, die lange nicht mehr oder noch nie Sport getrieben haben: „Kostenlos (zurück) in den Verein – Sportvereinsschecks“.

  • Hier sollen Menschen angesprochen werden, die in den Sport- bzw. Schützenvereinen bisher nicht vertreten waren.
  • Hierzu stehen 150.000 Sportvereinschecks zum Download zur Verfügung. Sie können als Zuschuss für eine Vereinsmitgliedschaft in Höhe von 40 € in Sport- bzw. Schützenvereinen eingelöst werden.
  • Jede Person kann nur einen Sportvereinsscheck herunterladen. Die Person darf auch bisher kein Mitglied im ausgewählten Sport- bzw. Schützenverein sein. Die Downloadmöglichkeit läuft bis zum 31. Oktober 2023. Hier der Link zum Download des Sportvereinsschecks für Privatpersonen
  • Es wird kein Geld an Privatpersonen ausgezahlt, nur Sport- bzw. Schützenvereine können die Sport- bzw. Schützenvereinsschecks beim DOSB einlösen: Die Sportvereine bekommen die Sportvereinsschecks von den Personen in digitaler oder gedruckter Form ausgehändigt. Der Verein kann diesen innerhalb von 10 Wochen ab Ausstellungsdatum beim DOSB über das Förderportal einreichen, um die Erstattung von 40 Euro zu erhalten: Link zum Förderportal
  • Die letzte Möglichkeit hierfür ist der 15. November 2023.

 

Weiterführende Informationen, Aktualisierungen und Ansprechpartner zum gesamten Förderprogramm „ReStart – Sport bewegt Deutschland / Durchstarten in Deinem Verein“ finden sich auf den diesbezüglichen Internetseiten des DOSB.

Die Energiekrise trifft unsere Schützenvereine hart – trotz der Gas- und Strompreisbremse des Bundes. Horrende Energiekosten bringen insbesondere die Raumschießanlagen in teils existenzielle Not. Die bayerische Politik hat den Warnruf der Sport- und Schützenvereine aufgegriffen und die Verdoppelung der Vereinspauschale auch für 2023 beschlossen. Zusätzlich wurde ein gesonderter, bayerischer Energie-Härtefallfonds beschlossen. Nun erfolgt die Umsetzung durch die zuständigen Ministerien.

Energie-Härtefallhilfe für gemeinnützige Unternehmen

Unternehmen und Selbständige, die aufgrund der Energiekrise außerordentliche Belastungen zu tragen haben und dadurch absehbar in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind (Härtefälle), können im Rahmen der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe unterstützt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für gemeinnützige Unternehmen wie unsere Schützenvereine, wenn sie sich als (steuerpflichtiger) wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (vgl. § 64 AO) oder Zweckbetrieb (vgl. §§ 65 ff. AO) wirtschaftlich betätigen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (vgl. § 14 AO).

Die Bayerische Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen gewährt für den Hilfszeitraum von Januar bis Dezember 2023 einen Ausgleich für betriebliche Energiekosten von leitungsgebundenen Energieträgern (Strom, Gas, Fernwärme) und nicht-leitungsgebundenen Energieträgern (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas, Kohle), soweit die gezahlten Preise über eine Verdoppelung des Durchschnittspreises 2021 hinausgehen.

Anträge können direkt durch das Unternehmen selbst oder durch einen qualifizierten Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt) über die elektronische Antragsplattform

gestellt werden. Für die Antragstellung ist entweder ein ELSTER-Zertifikat oder eine Bayern-ID erforderlich.

Die Antragstellung ist nun – nach Freigabe des Hilfsprogramms durch den Bund – möglich. Die Antragsfrist endet am 30. September 2023.

Alle weiterführenden Informationen finden Sie über die Homepage des bayerischen Wirtschaftsministeriums.

Hier sind FAQs

eingestellt und auch eine Hotline wird angegeben: Hotline Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen, Tel. 0 89 / 57 90 50 05 (werktags von 8 bis 18 Uhr) oder per E-Mail.

Die Bayerische Staatsregierung stellt zur Linderung der akuten Notlage und zur Beseitigung der entstandenen Schäden durch die Unwetterereignisse seit dem 31. Mai 2024 neben den staatlichen Soforthilfen, die sich an Privathaushalte, Unternehmen, Angehörige Freier Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft wenden, auch Notstandsbeihilfen und/oder Staatsbürgschaften aus dem „Härtefonds Finanzhilfen“ zur Verfügung. Bei den Notstandsbeihilfen und/oder Staatsbürgschaften aus dem „Härtefonds Finanzhilfen“ sind ausdrücklich auch Vereine antragsberechtigt.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Geschädigte, die durch die Unwetterereignisse seit dem 31. Mai 2024 (Naturkatastrophe Überschwemmung) in eine existenzbedrohende Situation gekommen sind.
  • Darunter ausdrücklich auch Vereine, sofern sich der Sitz im Freistaat Bayern befindet.

Was ist zuwendungsfähig?

  • U.a. Instandsetzung oder Ersatz von Vermögenswerten von Vereinen: Dabei sind nur solche Ausgaben förderfähig, die aus Schäden resultieren, die unmittelbar auf die Unwetterereignisse seit dem 31. Mai 2024 (Naturkatastrophe Überschwemmung) zurückzuführen sind und deren Behebung notwendig und unaufschiebbar ist.
  • Bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben sind in der Regel nur die notwendigen Reparaturkosten des beschädigten Wirtschaftsguts oder die Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten eines vergleichbaren Wirtschaftsguts einzubeziehen, soweit die vernichteten oder beschädigten Vermögensgegenstände zur Fortführung des Vereins unentbehrlich sind.
  • Als zeitlicher Geltungsbereich wird der Zeitraum ab dem 31. Mai 2024 festgelegt. Ein Endzeitpunkt wird bestimmt werden, wenn sich eine Entspannung der Lage abzeichnet. Die geltend gemachten Schäden müssen durch Unwetterereignisse aus diesem Zeitraum verursacht worden sein.

Wie erfolgt die Zuwendung?

  • Als Zuwendung können Notstandsbeihilfen oder Staatsbürgschaften gewährt werden.
  • Die Zuwendungen sind keine Schadensersatzleistung, sondern sollen sicherstellen, dass Betroffene durch die Naturkatastrophe nicht in ihrer Existenz gefährdet sind: Es ist nicht Ziel der Notstandsbeihilfe, entstandene Schäden vollumfänglich auszugleichen.
  • Die Gewährung staatlicher Finanzhilfe ist gegenüber finanziellen Hilfen aus anderen Förderprogrammen und sonstigen Leistungen Dritter nachrangig: Sie wird nicht gewährt, soweit die eingetretenen Schäden durch Zahlungen einer Versicherung oder durch sonstige Hilfen, einschließlich steuerlicher Hilfen, ausgeglichen werden können. Allerdings: Zuwendungen dürfen auch gewährt werden, wenn ein Versicherungsschutz gegen Elementarschäden besteht, soweit a) im Rahmen der Elementarschadensversicherung eine Selbstbeteiligung zu erbringen ist oder ein Mindestschaden vereinbart und die Mindestschadenshöhe nicht erreicht wurde oder b) sich der Versicherungsschutz gegen Elementarschäden als nicht ausreichend erwiesen hat.
  • Mehrfachförderung möglich: Die Inanspruchnahme von Zuwendungen nach dieser Richtlinie gleichzeitig mit Zuwendungen aus anderen staatlichen Förderprogrammen ist nicht ausgeschlossen.
  • Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Art und Höheder Finanzhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen: Über Art und Höhe der Hilfen wird nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Geschädigten und des Schadensausmaßes im Einzelfall entschieden. Hierzu sind bei der Antragstellung detaillierte Angaben zur Schadenshöhe und zu den Vermögensverhältnissen der Geschädigten notwendig.

Wo bzw. wie stelle ich einen Antrag?

  • Der Antrag auf Notstandsbeihilfe ist schriftlich oder elektronisch in einfacher Ausfertigung auf dem amtlichen Formblatt bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen, d.h. für Vereine bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
  • Die Anträge sind bis spätestens 31. Oktober 2024 einzureichen: Verspätet eingehende Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Die diesbezüglichen Antragsformulare und Hinweise finden Sie auf der Internetseite Ihrer Kreisverwaltungsbehörde bzw. zentral auf derInternetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

Hier die zugrundeliegende Richtlinie

Ansprechpartner für Rückfragen etc. sind die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden: Bitte wenden Sie sich direkt an Ihr örtliches Landratsamt.

Ihr Ansprechpartner

Siehe jeweiliger Zuschussgeber