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Zum Schutz unserer Kinder: erweitertes Führungszeugnis bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung regelmäßig vorlegen!

Bereits seit dem 1. Januar 2012 ist das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen – kurz: Bundeskinderschutzgesetz – in Kraft. In dieser gesetzlichen Vorgabe wird geregelt, dass u.a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein „erweitertes Führungszeugnis“ vorlegen sollen. Der Bayerische Sportschützenbund hat sich zum Schutz der Kinder hierzu verpflichtet. Die Regelung hat sich seitdem bewährt – sie ist in Sport wie Ehrenamt eine regelmäßig wiederkehrende Selbstverständlichkeit: Sie erstreckt sich vom Verein bis zum Landesverband (auch Gaue und Bezirke) über alle verbandlichen Ebenen. Ziel ist es, Personen, die nach in § 72 a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII genannten Straftaten verurteilt worden sind, aus jugendnahen Bereichen unseres Sport- und Vereinslebens auszuschließen: Hierunter fallen u.a. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Misshandlung von Schutzbefohlenen und Straftaten gegen die persönliche Freiheit.

Wer braucht’s?

  1. Alle hauptamtlich oder nebenberuflich beschäftigten oder beauftragten Personen, die unmittelbar oder mittelbar Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen. Eine Tätigkeit im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe liegt vor, wenn die Tätigkeit mit finanziellen Mitteln aus der Kinder- und Jugendhilfe gefördert wird, z.B. wenn der Verein Zuschüsse von der Gemeinde bekommt.
  2. Alle neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen, die in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben. Hierzu zählen insbesondere folgende Aufgabenfelder bzw. Tätigkeiten:
  • Trainer: Alle Besitzer einer Trainer-Lizenz (C, B, A) oder solche die den Aufgabenbereich eines Trainers abdecken.
  • Jugendleiter: Alle Besitzer einer Jugendleiter-Lizenz (Übungsleiter-J) oder solche die den Aufgabenbereich eines Jugendleiters abdecken.
  • Betreuer / Betreuung:
    • von mehrtägigen Reisen, Zeltlagern oder ähnlichen Maßnahmen, wie z.B. Jugendfreizeit- oder Jugendaustauschmaßnahmen, insbesondere, wenn ein Betreuer zusammen mit Kindern und Jugendlichen übernachtet (fehlende soziale Kontrolle);
    • bei Einzelbetreuung in einem nicht einsehbaren und abgeschlossenen Bereich, der keinen allgemeinen Zutritt und keinen Einblick gewährt (geschlossener Kontext in Bezug auf Räumlichkeiten).

 

Wer nicht?

  • Bei spontanen Tätigkeiten im Jugendbereich kann von der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (auch nachträglich) abgesehen werden. Hier werden stattdessen die Einholung einer Selbstverpflichtung oder die Unterzeichnung eines Ehrenkodexes empfohlen.
  • Bei der Tätigkeit von Jugendlichen (14-17 Jahre) als Neben- und Ehrenamtliche kann auch die Bewertung der Altersdifferenz zu dem betreuten und beaufsichtigten Kind bzw. Jugendlichen eine Rolle spielen. Das Risiko, dass ein Hierarchie- oder Machtverhältnis oder eine besondere Vertrauenssituation entsteht, welche zu einem sexuellen Übergriff ausgenutzt oder missbraucht werden könnte, kann bei einer sehr geringen Altersdifferenz eher verneint werden.
  • Von der Vorlage kann auch abgesehen werden, wenn die Tätigkeit
    • von mehreren Personen ausgeübt wird und/oder
    • in einem sehr offenen Kontext stattfindet, z.B. in Räumlichkeiten, die von außen einsehbar sind, in einer Struktur, die sich regelmäßig ändert, wie z.B. bei offenen Meisterschaften, oder ausschließlich in einer Gruppe.

 

Die Vereinbarungen

Welcher Personenkreis konkret von der regelmäßigen Vorlagepflicht des erweiterten Führungszeugnisses erfasst ist, kann seitens der örtlich zuständigen Behörden in Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72 a SGB VIII mit den Vereinen festgelegt werden.

Hierzu § 72 a SGB VIII: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.

Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe [z.B. Vereine] Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.“

 

Alle fünf Jahre

Damit der Schutz der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst lückenlos ist, muss das erweiterte Führungszeugnis in aktueller Form – maximal drei Monate alt – alle fünf Jahre vorgelegt werden, ggf. auch früher in den Fristen der entsprechenden Lizenzverlängerungen (z.B. Trainerlizenzen und Jugendleiterlizenzen alle vier Jahre).

 

Wie wird‘s beantragt?

Maßgaben nach dem entsprechenden DSB-Leitfaden:

  • Das erweiterte Führungszeugnis muss persönlich und für private Zwecke vom oben benannten Personenkreis bei der örtlichen Einwohnermeldebehörde beantragt werden und wird dann behördlicherseits an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller übersandt. Alternativ kann es mit Hilfe des neuen Personalausweises auch online beantragt werden: https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/
  • Das erweiterte Führungszeugnis kann von jeder Person, die in Deutschland registriert ist, ab Vollendung des 14. Lebensjahres beantragt werden.
  • Für die Beantragung ist eine Bestätigung des Verbandes bzw. des Vereins erforderlich, dass die beantragende Person im kinder- und jugendnahem Bereich tätig ist oder werden soll. Hier eine Vorlage 

 

Wo wird‘s vorgelegt?

  • Der Verband bzw. der Verein bestimmen geeignete Personen, die jeder einzeln die Einsichtnahme vornehmen können. Diesen Personen legt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihr bzw. sein erweitertes Führungszeugnis vor.
  • Jede ein Führungszeugnis vorlegende Person nimmt ihr bzw. sein persönliches Führungszeugnis nach Einsicht durch die Verbands- bzw. Vereinsvertreter wieder an sich und bewahrt es selbst auf bzw. vernichtet es selbst.
  • Dabei dürfen nur folgende Daten erhoben und gespeichert werden: der Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach § 72 a Abs. 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist oder wegen einer hier nicht genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.

Die weiteren datenschutzrechtlichen Vorgaben (Schutz vor dem Zugriff Unbefugter, Löschfristen etc.) sind zu beachten.

 

Alternativ: die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach „Regensburger Modell“

  • Abweichend kann das erweiterte Führungszeugnis bei der Gemeinde oder dem Kreisjugendamt zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Sind keine Straftaten im Sinne des § 72 a Abs. 1 SGB VIII eingetragen, stellen Gemeinde oder Kreisjugendamt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die der Betroffene dann anstelle des erweiterten Führungszeugnisses dem Verein übergeben kann.
  • Die Teilnahme der Gemeinden an dieser Verfahrensweise erfolgt auf freiwilliger Basis. Sie wird ggf. im Rahmen von Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72 a SGB VIII mit den Vereinen festgelegt.

 

 

Wie erfolgt die Prüfung?

  • Liegt ein Eintrag gemäß § 72 a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII vor oder kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vorgelegt werden, darf diese Person nicht (mehr) im Kinder- und Jugendbereich eingesetzt werden oder unbeaufsichtigt mit ihnen in Kontakt kommen.
  • Ein Eintrag gemäß § 72 a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII führt im BSSB auch generell zum Entzug der Trainerlizenz.

 

Gebühren

Wenn ein Führungszeugnis zum Zwecke des Ausübens einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung benötigt wird, wird keine Gebühr erhoben.