Weitere Fördermöglichkeit beim vereinseigenen Schießstättenbau │ PV-Anlagen jetzt förderfähig │ neue Vollzugshinweise des Innenministeriums
Die Förderung des vereinseigenen Sportstättenbaus ist ein maßgebliches Instrument, wenn es darum geht, das Sportland Bayern fit für die Zukunft zu halten. Der Freistaat Bayern fördert deshalb aktiv den Bau bzw. die Renovierung oder Modernisierung von Sportstätten und damit auch unserer Schießstätten – sowohl über die reguläre Förderung seit 2015 als auch über eine Sonderförderung seit 2019. Um die Förderung auf dem Stand der schießsportlichen Bedürfnisse zu halten, nimmt das federführende, bayerische Innenministerium in enger Rücksprache mit dem Bayerischen Sportschützenbund regelmäßig Aktualisierungen bei den Förderbedingungen vor. Hierzu zählt u.a. die in 2023 neu aufgenommene Förderfähigkeit von Lichtschießanlagen. Nun sind auch PV-Anlagen grundsätzlich zuwendungsfähig. Hier das Wichtigste auf einen Blick:
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Neuerrichtung netzgekoppelter Photovoltaikanlagen (PVA) mit Überschusseinspeisung durch Sportvereine, soweit die erzeugte Strommenge bei bilanzieller Betrachtung der Anlagenleistung überwiegend durch den Verein selbst genutzt wird.
Alles Nähere – Förderausschlüsse, Förderhöhe, Kostenpauschalen – entnehmen Sie bitte den Hinweisen in unserem Service-Portal.
Wichtig – der Fall „begleitende Infrastruktur“:
- Der Stromverbrauch des Vereins für begleitende Infrastruktur (zum Beispiel: Gaststätte, Aufenthalts- oder Betriebsräume oder Zuschaueranlagen) kann, soweit dessen eigenständige Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, bei der Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.
- Kann der Energiebedarf, der auf den Sportbetrieb entfällt, dagegen klar abgegrenzt werden (zum Beispiel: getrennter Stromzähler für Gaststätte) kann er nicht berücksichtigt werden.
Mehrfachförderung, aber keine Überförderung
Eine Zuwendung aus Mitteln der staatlichen Sportförderung ist zusätzlich zur gewährten EEG-Förderung (Einspeisevergütung) daher grundsätzlich nur zulässig, sofern es zu keiner Überförderung kommt.
D.h.: Beabsichtigt der Zuwendungsempfänger während der Dauer der Zweckbindungsfrist EEG-Förderung in Anspruch zu nehmen, hat er sicherzustellen, dass die Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten der in der Anlage erzeugten Energie nicht überschreiten.
Zehn Jahre Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist für den auf die Photovoltaikanlage entfallenden Zuwendungsanteil beträgt zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
An wen kann ich mich wenden?
Ansprechpartner sind die Geschäftsstelle des Bayerischen Sportschützenbundes – Frau Ronja Reichlmayr, Telefon: (089 ) 316949-52 oder per E-Mail: ronja.reichlmayr@bssb.bayern – sowie die zuständigen Sachbearbeiter der jeweiligen Bezirksregierung.