Hochwasser und Härtefonds bei Elementarereignissen in Bayern
Die Bayerische Staatsregierung stellt zur Linderung der akuten Notlage und zur Beseitigung der entstandenen Schäden durch die Unwetterereignisse seit dem 31. Mai 2024 neben den staatlichen Soforthilfen, die sich an Privathaushalte, Unternehmen, Angehörige Freier Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft wenden, auch Notstandsbeihilfen und/oder Staatsbürgschaften aus dem „Härtefonds Finanzhilfen“ zur Verfügung. Bei den Notstandsbeihilfen und/oder Staatsbürgschaften aus dem „Härtefonds Finanzhilfen“ sind ausdrücklich auch Vereine antragsberechtigt.
Wer ist antragsberechtigt?
- Geschädigte, die durch die Unwetterereignisse seit dem 31. Mai 2024 (Naturkatastrophe Überschwemmung) in eine existenzbedrohende Situation gekommen sind.
- Darunter ausdrücklich auch Vereine, sofern sich der Sitz im Freistaat Bayern befindet.
Was ist zuwendungsfähig?
- U.a. Instandsetzung oder Ersatz von Vermögenswerten von Vereinen: Dabei sind nur solche Ausgaben förderfähig, die aus Schäden resultieren, die unmittelbar auf die Unwetterereignisse seit dem 31. Mai 2024 (Naturkatastrophe Überschwemmung) zurückzuführen sind und deren Behebung notwendig und unaufschiebbar ist.
- Bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben sind in der Regel nur die notwendigen Reparaturkosten des beschädigten Wirtschaftsguts oder die Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten eines vergleichbaren Wirtschaftsguts einzubeziehen, soweit die vernichteten oder beschädigten Vermögensgegenstände zur Fortführung des Vereins unentbehrlich sind.
- Als zeitlicher Geltungsbereich wird der Zeitraum ab dem 31. Mai 2024 festgelegt. Ein Endzeitpunkt wird bestimmt werden, wenn sich eine Entspannung der Lage abzeichnet. Die geltend gemachten Schäden müssen durch Unwetterereignisse aus diesem Zeitraum verursacht worden sein.
Wie erfolgt die Zuwendung?
- Als Zuwendung können Notstandsbeihilfen oder Staatsbürgschaften gewährt werden.
- Die Zuwendungen sind keine Schadensersatzleistung, sondern sollen sicherstellen, dass Betroffene durch die Naturkatastrophe nicht in ihrer Existenz gefährdet sind: Es ist nicht Ziel der Notstandsbeihilfe, entstandene Schäden vollumfänglich auszugleichen.
- Die Gewährung staatlicher Finanzhilfe ist gegenüber finanziellen Hilfen aus anderen Förderprogrammen und sonstigen Leistungen Dritter nachrangig: Sie wird nicht gewährt, soweit die eingetretenen Schäden durch Zahlungen einer Versicherung oder durch sonstige Hilfen, einschließlich steuerlicher Hilfen, ausgeglichen werden können. Allerdings: Zuwendungen dürfen auch gewährt werden, wenn ein Versicherungsschutz gegen Elementarschäden besteht, soweit a) im Rahmen der Elementarschadensversicherung eine Selbstbeteiligung zu erbringen ist oder ein Mindestschaden vereinbart und die Mindestschadenshöhe nicht erreicht wurde oder b) sich der Versicherungsschutz gegen Elementarschäden als nicht ausreichend erwiesen hat.
- Mehrfachförderung möglich: Die Inanspruchnahme von Zuwendungen nach dieser Richtlinie gleichzeitig mit Zuwendungen aus anderen staatlichen Förderprogrammen ist nicht ausgeschlossen.
- Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Art und Höheder Finanzhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen: Über Art und Höhe der Hilfen wird nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Geschädigten und des Schadensausmaßes im Einzelfall entschieden. Hierzu sind bei der Antragstellung detaillierte Angaben zur Schadenshöhe und zu den Vermögensverhältnissen der Geschädigten notwendig.
Wo bzw. wie stelle ich einen Antrag?
- Der Antrag auf Notstandsbeihilfe ist schriftlich oder elektronisch in einfacher Ausfertigung auf dem amtlichen Formblatt bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen, d.h. für Vereine bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
- Die Anträge sind bis spätestens 31. Oktober 2024 einzureichen: Verspätet eingehende Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
- Die diesbezüglichen Antragsformulare und Hinweise finden Sie auf der Internetseite Ihrer Kreisverwaltungsbehörde bzw. zentral auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
Hier die zugrundeliegende Richtlinie
Ansprechpartner für Rückfragen etc. sind die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden: Bitte wenden Sie sich direkt an Ihr örtliches Landratsamt.